Weihnachtsgrüße mit heiklem Beigeschmack
Datum: Montag, dem 29. November 2010
Thema:


Wie Unternehmen mit Kundenpräsenten umgehen sollten

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - eine alte Weisheit, die besonders zur Weihnachtszeit auch für das Geschäftsleben gilt: Eine gute Flasche Wein oder eine Einladung ins Restaurant gehören oftmals schon zum guten Ton. Wie ist es aber mit teuren Geschenken oder gar Bargeld? Wo verläuft die Grenze zur Bestechung? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt den richtigen Umgang mit Weihnachtspräsenten.

Kundenpräsente sind ein sensibles Thema für den Unternehmer. Als Vorgesetzter hat er große Verantwortung, denn: "Bei nachgewiesener Bestechung machen sich sowohl der Geber als auch der Empfänger strafbar. Auch eine Strafbarkeit des Vorgesetzten ist bei entsprechender Sachlage nicht ausgeschlossen", warnt Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Den Betrieb kann es hier von zwei Seiten "treffen": Ein Mitarbeiter erhält von einem Kunden ein so üppiges Weihnachtspräsent, dass er sich genötigt fühlt, diesen bei zukünftigen Aufträgen besonders zu bevorzugen. Umgekehrt kann sich ein Unternehmer der Bestechung schuldig machen, indem er sich bei einem guten Kunden mit einer außerordentlich teuren Essenseinladung für die gute Zusammenarbeit bedankt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen muss der betroffene Betrieb mit einem gravierenden Imageschaden rechnen. Das haben nicht zuletzt die jüngsten Korruptionsaffären bei verschiedenen bekannten deutschen Unternehmen gezeigt.

Was gilt als Bestechung?
Ein Jahreskalender oder ein Christstollen als Weihnachtsgruß ist akzeptierte Praxis und erregt kaum Anstoß. "Doch allzu teure Präsente, Einladungen oder gar Bargeld überschreiten oft die Grenze des Zulässigen (§ 299 StGB)", warnt die D.A.S. Expertin. Ab wann ein Geschenk als Bestechung gilt, ist im Gesetz leider nicht geregelt. Als ungefährer Grenzwert werden in der Praxis Beträge von 20 bis 30 Euro gesehen. Kleine Aufmerksamkeiten, wie Kalender, Kugelschreiber oder Schokolade, sind also in der Regel unproblematisch. Auf keinen Fall dürfen z. B. Bargeld, Karten für ein Fußballspiel oder Reisen verschenkt werden. Unzulässig sind auch "Gefälligkeiten" wie eine verbilligte Dachreparatur am Privathaus desjenigen Ansprechpartners, der soeben einen lukrativen Auftrag an die "hilfsbereite" Baufirma vergeben hat. Die Bestechlichkeit ist dabei genau so strafbar wie die Bestechung.

Wichtig zu wissen: Die Bestechung von Beamten und anderen Amtsträgern im öffentlichen Dienst ist ebenfalls eine Straftat - und zwar mit verschärfter Strafandrohung: Die Mindestfreiheitsstrafe für den, der einen Beamten besticht, um eine bestimmte Diensthandlung zu erwirken, liegt bei drei Monaten. Im Zusammenhang mit Beamten gibt es im Strafgesetzbuch zusätzlich zur Bestechung die Vorteilsgewährung als eigenes Delikt. Der Unterschied zur Bestechung: Bei der Vorteilsgewährung wird keine Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung gegeben, sondern eher allgemein für eine Firma oder einen Antragsteller "gut Wetter gemacht". Dies kann zwar in bestimmten Fällen zulässig sein, wenn der Vorteil vom Empfänger nicht gefordert wurde und die Behördenleitung es vorher genehmigt hat. Die Grenze zur Bestechung ist jedoch schwer feststellbar und diese ist immer strafbar. Tipp der D.A.S.: Auf Geschenke oder Gefälligkeiten an Beamte oder Behördenmitarbeiter besser verzichten.

Konsequenzen für Arbeitnehmer
Wird einem Arbeitnehmer eine Bestechung oder Bestechlichkeit nachgewiesen, kann ihm der Arbeitgeber kündigen. Außerdem muss der Mitarbeiter mit Schadenersatzforderungen rechnen. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes und finanziellen Folgen drohen dem Arbeitnehmer auch arbeitsrechtliche Konsequenzen: So erhielt beispielsweise ein Personalmanager von einem Dienstleister ein VIP-Ticket mit Bewirtung für ein Fußballspiel. Der Arbeitgeber des Managers fand diese Zuwendung übertrieben. Das Arbeitsgericht veranschlagte den Wert der Eintrittskarte mit über 100 Euro und bestätigte die Kündigung des Arbeitnehmers (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 572/08). In der Urteilsbegründung geht das Gericht davon aus, dass "der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen". "Im Klartext: Man fürchtet, der betreffende Manager werde den Dienstleister in Zukunft bevorzugen und gegen die Interessen seines Arbeitgebers handeln", erläutert die D.A.S. Juristin.

Regeln und Kontrolle zur Sicherheit
Klare Regeln und eine wirksame Kontrolle durch die Unternehmensführung im Hinblick auf die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen helfen, Bestechung im Unternehmen zu verhüten. Eine hilfreiche Faustregel bei der Bewertung von Zuwendungen lautet: Beeinflusst die Annahme eines Geschenkes das Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem oder fühlt sich letzterer dadurch unter Druck gesetzt, Aufträge entsprechend zu vergeben, dann ist das Geschenk problematisch. Bei der Beurteilung eines konkreten Falles ist jedoch Augenmaß gefragt: Erhält ein leitender Angestellter von einem langjährigen Kunden eine gute Flasche Wein, ist das wohl kaum kritisch zu sehen. Anders sähe es aus, wenn er eine Kiste hochwertigen Weines von einem bisher selten mit Aufträgen bedachten Lieferanten geschenkt bekäme. Im Zweifelsfall sollte sich der Chef genau informieren lassen. Er kann dann entscheiden, ob die Annahme eines bestimmten Geschenkes in Ordnung ist.
Der Rat der D.A.S.: "Um strafrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen sowie Imageverluste aufgrund eines nachlässigen Umgangs mit Geschenken zu vermeiden, empfiehlt sich auch für kleinere und mittlere Firmen, was in Großunternehmen längst gängige Praxis geworden ist: die Einführung einer möglichst konkreten Richtlinie für den Umgang mit Geschenken und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Beachtung dieses Leitfadens."
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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