Massenabmahnungen - D.A.S. Stichwort des Monats Januar
Datum: Montag, dem 24. Januar 2011
Thema: Korea Links


Woran man eine Massenabmahnung erkennt

Die so genannte Massenabmahnung ist speziell bei den Beteiligten an Internethandel und Online-Auktionen in aller Munde. Kommt es doch häufig vor, dass der Rechtsanwalt eines Konkurrenten bei einem Unternehmer oder privaten Internetnutzer vorstellig wird, um in geharnischten Worten die Verletzung mehr oder weniger dubioser Rechtsvorschriften etwa aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht zu rügen, die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen sowie seine Anwaltskosten geltend zu machen. Auch Schadenersatzforderungen werden gerne gestellt. Meist sind die Fristen dabei so kurz bemessen, dass den Abgemahnten kaum Zeit bleibt, sich anwaltlich beraten zu lassen. In vielen Fällen werden Abmahnungen in erster Linie ausgesprochen, um mit ihnen Geld zu verdienen. Ein solches Verschicken massenhafter Abmahnungen aus Gewinnstreben ist jedoch unzulässig. Klar definierte Regeln gibt der Gesetzgeber hier nicht vor. Insofern gilt: Nicht jede Abmahnung ist wirksam. Andererseits ist auch nicht jede Abmahnung, die mit gleichem Text an zehn oder 20 Adressaten geht, eine Massenabmahnung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einige einschlägige Gerichtsurteile vor.

Fall 1: Druckerzubehör ohne Mehrwertsteuerangabe

Ein Onlinehändler für Druckerzubehör hatte auf der Website mit seinen Verkaufsangeboten nicht angegeben, ob im Preis Mehrwertsteuer enthalten sei (was der Fall war). Nur aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ging dies hervor. Auch die Höhe der Versandkosten war nur in den AGB zu finden - ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Ein Konkurrent mahnte den Händler anwaltlich ab. Der Anwalt forderte 756 Euro Anwaltsgebühren. Der Onlinehändler konnte sich erfolgreich zur Wehr setzen: Er sprach eine Gegenabmahnung aus, weil es sich um eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung gehandelt habe. Das Landgericht Bielefeld gab ihm Recht: Der Onlinehändler konnte rund 100 weitere Abmahnungen vom gleichen Absender innerhalb weniger Tage nachweisen, die alle fast identische Fälle betrafen. Als weiteres Indiz für eine rein "gewinnorientierte" Abmahnung wertete das Gericht, dass es fraglich sei, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche überhaupt beständen. Immerhin sei der Verbraucher Endpreise gewohnt und gehe davon aus, dass der Preis Mehrwertsteuer enthalte. Auch die Erheblichkeit des Verstoßes sei fraglich, da die geforderten Angaben aus den AGB hervorgingen.

LG Bielefeld, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06

Fall 2: Abmahnung nur per Anwalt?

Mancher Abmahner lässt alles seinen Anwalt machen. Aber dies ist gar nicht immer nötig. Und was nicht nötig ist, muss auch nicht bezahlt werden. In dem recht bekannten Fall ging es um die US-Software "FTP-Explorer": Viele Internetnutzer - Privatleute, aber auch Fachzeitschriften oder Hochschulen - setzten Links zu Seiten, auf denen man dieses Programm downloaden konnte. Nun meldete sich bei diesen Nutzern der Anwalt eines deutschen Unternehmens, das sich das Wort "Explorer" als Wortmarke hatte schützen lassen. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall wurde von einer Homepagebetreiberin die Unterlassung der Markenverletzung durch die Verwendung des Begriffs "Explorer" und die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.633 DM gefordert. Laut Gericht war von etwa 80 ähnlichen Fällen die Rede, in denen überwiegend die des Markenrechts unkundigen Abgemahnten sofort die Unterlassungserklärung unterschrieben hatten. Es war jedoch zu einer Vielzahl von Verfahren um die Kosten gekommen. Das OLG erklärte, dass selbst auf dem komplizierten Gebiet des Markenrechts kein Anwalt hinzugezogen werden müsse, um bei immer wieder gleichen Fällen Serienbriefe aus Textbausteinen zu verschicken. Diese Art der Abmahnung könne der Markeninhaber auch selbst durchführen. Ein Anspruch auf Aufwandsersatz bestehe daher nicht. Grundsätzlich müssten die Kosten der Abmahnung auch angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass es ein Rechtsmissbrauch sei, wenn ein Anwalt weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber in Eigenregie Verletzungen der Rechte seines Mandanten im Internet recherchiere und gebührenpflichtige Abmahnungen losschicke. Der Anwalt des Unternehmens habe seine derartige Praxis sogar in der mündlichen Verhandlung verteidigt.

Übrigens: Die deutsche Marke "Explorer" wurde am 30.07.2002 vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht. Das Bundespatentgericht bestätigte die Löschung, da dieser Markenname keinerlei Kennzeichnungskraft besäße.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, Az. 20 U 194/00

Fall 3: Matratzen und Kissen

Ein Möbelhaus war von einem Unternehmen abgemahnt worden, das im Internet Matratzen und Kissen anbot. Dem Möbelhaus wurde vorgeworfen, in einer Zeitungsbeilage unlautere Werbung für diese Produkte zu machen. Das Möbelhaus wehrte sich jedoch und bekam Recht. Wie das Gericht feststellte, war der Onlinehändler ein Vielabmahner, der in letzter Zeit 130 Prozesse als Kläger geführt hatte - über die Hälfte wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße von Konkurrenten, den Rest wegen herabsetzender Äußerungen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er überhaupt in nennenswertem Umfang Matratzen und Kissen verkaufte. Zwar wurde ein Umsatz von 2.000.000 Euro behauptet - dem Gericht zufolge stand der entsprechende Nettogewinn jedoch in keinem Verhältnis zu den Kosten durch die diversen von dieser Partei angestrengten Prozesse. Es sei nicht ersichtlich, wie die intensive Prozesstätigkeit des Klägers ihm einen nennenswerten Geschäftsvorteil beim Matratzenhandel verschaffen könne. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger nicht um die Verfolgung eines ihn geschäftlich beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens ginge, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09

Tipp: Nicht jede Abmahnung, die an mehrere Adressaten geht, ist eine Massenabmahnung. In vielen Fällen sind derartige Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich. Ob ein Fall so kompliziert ist, dass Anwaltsgebühren anfallen dürfen, ist oft nur vom Gericht zu klären. Wer abgemahnt wird, sollte sich klar machen, dass er selbst die unzulässige Massenabmahnung durch die Gegenseite beweisen muss. Hilfestellung können dabei Internetforen bieten, in denen entsprechende Informationen ausgetauscht und weitere abgemahnte Personen oder Unternehmen gefunden werden können. In jedem Fall empfiehlt es sich, vor Fristablauf einen auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, bevor etwas unterschrieben oder gezahlt wird.

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