Nachwuchs im Unternehmen
Datum: Montag, dem 16. August 2010
Thema: Korea News


Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden - Teil 1

651.000 Kinder wurden im Jahr 2009 in Deutschland geboren, die meisten ihrer Mütter waren bis zur Geburt berufstätig. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber? Welche Rechte und Pflichten haben die schwangeren Mitarbeiterinnen, und was muss der Unternehmer bei der Einsatzplanung beachten? Welche ersten Schritte notwendig sind und welche Fristen eingehalten werden müssen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil ihrer zweiteiligen Gewerbeinformation über schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen. Der zweite Teil behandelt die Punkte Lohnfortzahlung bei Krankheit, im Mutterschutz und in der Elternzeit.

Fristen, Atteste, Meldepflicht und Kündigungsschutz: Alle Themen, die eine werdende Mutter betreffen können, sind im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, geregelt. Denn schwangeren Frauen steht in den neun Monaten bis zur Geburt ein besonderer, gesetzlich garantierter Schutz zu. Diese Regelungen sollten Betriebe unbedingt strikt einhalten, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn bei Verstößen können Geldbußen in Höhe von bis zu 15.000 Euro drohen.

Schwanger - und nun?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen, in dem er von der Schwangerschaft erfährt. Dabei genügt es allerdings, dass die Mitarbeiterin ihn im Rahmen eines Gesprächs informiert. Die schriftliche Form wird vom Gesetz nicht verlangt. Wann die Angestellte in Mutterschutz gehen oder ab wann sie keine Nachtschichten mehr machen darf - das kann der Arbeitgeber nur zuverlässig feststel-len, wenn ihm ein Zeugnis von Arzt oder Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin vor-liegt. Fordert der Arbeitgeber ein solches Attest an, muss er dafür auch die Kosten überneh-men. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitarbeiterin das Zeugnis ungefragt selbst vorlegt. Wichtig: Ist die Schwangerschaft bekannt, muss umgehend die Aufsichtsbehörde für Mutter-schutz und Kündigungsschutz informiert werden - die Adresse der zuständigen Behörden ist auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums (http://bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31058.html) zu finden. Wird die Meldung ver-säumt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro, so der Hinweis der D.A.S.
Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss dieser zwar ganz grundsätzlich von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unterrichtet werden. Gegen den Willen der Frau darf jedoch ihr Name nicht genannt werden. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 76 BV 13504/07), das darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sah.

Fristen, Fristen, Fristen
Während der gesamten Schwangerschaft gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die werdende Mütter nicht verrichten dürfen, obwohl sie etwa in Handwerksbetrieben regelmäßig anfallen. Daher beginnt für den Chef mit der Kenntnisnahme von der Schwangerschaft auch die Pla-nungsphase: Kann die Mitarbeiterin bis zu Beginn des Mutterschutzes weiter voll oder nur eingeschränkt arbeiten? Wann fängt sie wieder an zu arbeiten und in welchen Umfang? Wer soll die Arbeit nach der Geburt übernehmen, wie teilt man die Schichten auf?
Zu den Tätigkeiten, die schwangere Mitarbeiterinnen nicht ausüben dürfen, gehören das re-gelmäßige Heben von mehr als fünf Kilo Gewicht, das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, in Staub, Hitze und Lärm, Akkordarbeit sowie die Bedienung eines "Beförderungs-mittels" nach dem dritten Monat. Detailliert sind diese Regelungen auch in § 4 des Mutter-schutzgesetzes aufgeführt.
Klar definiert sind auch die Zeiten, in denen branchenunabhängig vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf: So ist die Mitarbeiterin nach § 3 Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin von der Arbeitspflicht befreit. Ausnahme: Sie erklärt sich schriftlich dazu bereit, freiwillig noch weiter zu arbeiten. Diese Einwilligung kann dann aber jederzeit widerrufen werfen. Nach der Entbindung darf sie acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht arbeiten. Dieses Verbot ist zwingend.
Ein wichtiger Hinweis der D.A.S.: "Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung. Und zwar um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden."
Auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin besteht weiter, und zwar für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Wird ein Teil des Urlaubs nicht genommen, so hat die junge Mutter die Möglichkeit, diesen nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr zu nehmen.

Anspruch auf Arztbesuche
Während der Schwangerschaft muss die zukünftige Mutter regelmäßig zu einer Vielzahl von Vorsorgeuntersuchungen. Da lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die diversen Termi-ne auch mal mit den Arbeitszeiten kollidieren. Jeder Betrieb ist daher verpflichtet, seine Mit-arbeiterin zu den Untersuchungen freizustellen, das heißt: die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Herrscht Gleitzeit, kann die werdende Mutter allerdings dazu an-gehalten werden, die Checks möglichst in ihre Freizeit zu legen.

Spezieller Schutz für werdende Mütter
Aber nicht nur die Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der besonderen gesetzlichen Rück-sichtnahme auf schwangere Mitarbeiterinnen - diese erstreckt sich auch auf den Kündi-gungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft wusste oder aber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wurde. Und auch während der Elternzeit - diese kann bis zu drei Jahre dauern - ist eine Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. "Die-se Regelungen greifen übrigens auch in kleinen Betrieben mit weniger als sechs Mitarbei-tern", so die D.A.S. Hatte die schwangere Mitarbeiterin allerdings nur einen befristeten Ar-beitsvertrag, muss der Arbeitgeber nichts weiter berücksichtigen - mit dem Vertragsende endet auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Schwangerschaft. Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Auszubildende ein Kind erwartet? Dann gelten dieselben Rechte wie bei jeder anderen Mitarbeiterin. Hat die werdende Mutter Beschwerden und fehlt dadurch häufiger im Betrieb, hat sie zudem die Option, ihre Abschlussprüfung um sechs Monate zu
verschieben. Dazu muss bei der Aufsichtsstelle die Verlängerung der Ausbildungszeit bean-tragt werden. Auch für Azubis besteht Anspruch auf sechs Wochen Mutterschutz vor und acht Wochen nach der Geburt. Finden in dieser Zeit allerdings die Abschlussprüfungen statt, so darf die Auszubildende diese, in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, wahrnehmen - schließlich sind sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Gerade für kleinere Betriebe ist es nicht immer einfach, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird: Neben dem Ausfall einer Arbeitskraft kommen möglicherweise Kosten für Ersatzkräfte und Lohnfortzahlung auf die Firma zu. Daher lohnt es sich, besonders genau im Mutterschutzgesetz nachzulesen oder Rücksprache mit der IHK zu halten, um als Arbeitge-ber weder die zahlreichen Pflichten noch bindende Fristen zu verletzen.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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